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   VGH Bayern, 06.06.2006 - 24 CE 06.1102   

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VGH Bayern, 06.06.2006 - 24 CE 06.1102 (https://dejure.org/2006,57475)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.06.2006 - 24 CE 06.1102 (https://dejure.org/2006,57475)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Juni 2006 - 24 CE 06.1102 (https://dejure.org/2006,57475)
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Wird zitiert von ... (25)

  • VGH Bayern, 23.03.2016 - 19 CS 15.2696

    Unzulässige Beschwerde wegen Nichtvorlage geeigneter Nachweise einer

    Außer dem Namen ist die aktuelle ladungsfähige Anschrift anzugeben (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2005 - 10 ZB 04.1600 - juris, B.v. 6.6.2006 - 24 CE 06.1102 - juris).

    Fehlt es an der Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift, welche die Möglichkeit der ausländerbehördlichen Kontrolle gewährleistet, ist eine Beschwerde unzulässig (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2006, a. a. O.; vgl. auch Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 2 für das Klageverfahren).

    Wegen des Verstoßes gegen die (in der dargestellten Hinsicht zwingende) Verfahrensvorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann offen bleiben, ob die Beschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, an einer gerichtlichen Entscheidung nicht interessiert zu sein, mithin ein Rechtsschutzinteresse nicht geltend machen kann (im Falle eines "Untertauchens" bejahend: BayVGH, B.v. 6.6.2006 - 24 CE 06.1102 m. w. N. - juris; erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis: BayVGH, B.v. 4.2.2013 - 19 C 12.2465; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., vor § 124 Rn. 37 m. w. N.).

  • VG Augsburg, 24.04.2018 - Au 6 K 17.30738

    Unzulässige Klage eines untergetauchten Asylbewerbers

    Dabei ist unbeachtlich, aus welchen Gründen der Kläger untergetaucht ist (BayVGH, B.v. 6.6.2006 - 24 CE 06.1102 - juris Rn. 14).

    § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellt eine zwingende Verfahrensvorschrift dar (BayVGH, B.v. 6.6.2006 - 24 CE 06.1102 - juris Rn. 15).

  • VG München, 08.06.2016 - M 1 K 16.50026

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Untertauchen des Asylbewerbers

    Daher fehlt seiner Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen er untergetaucht ist (BayVGH, B.v. 6.6.2006 - 24 CE 06.1102 - juris Rn. 14).

    Hierin liegt ein Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften nach §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 173 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach dem Gericht die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers bekannt gegeben werden muss (BayVGH, B.v. 6.6.2006 a. a. O. Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.5.2005 - 10 ZB 04.1600 - juris Rn. 2 f.).

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